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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 195/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 2 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 195/07
Im Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 20.12.2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 23.04.2007 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat am 08.11.2006 Klage auf Abgeltung von Urlaub erhoben und zugleich beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. zu bewilligen.
Nachdem die Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hat, hat das Arbeitsgericht der Klägerin im Kammertermin am 22.03.2007 hierfür eine Nachfrist bis zum 15.04.2007 gewährt und zugleich darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Einreichung der Unterlagen der Prozesskostenhilfeantrag abgewiesen wird.
Nachdem diese Auflage unerledigt geblieben ist, hat das Arbeitsgericht Elmshorn durch Beschluss vom 23.04.2007 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.04.2007 zugestellten Beschluss, richtet sich die am 26.04.2007 beim Arbeitsgericht Elmshorn eingegangene sofortige Beschwerde. Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie beruflich verhindert gewesen sei. Sie habe eine neue Arbeitsstelle als Pflegedienstleitung in einem Altenheim. Dort gehe alles drunter und drüber. Sie beantrage deswegen, die Frist zur Einreichung der Unterlagen angemessen bis zum 10.05.2007 zu verlängern. Am 08.05.2007 hat die Klägerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 08.06.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass die Klägerin keinen wirksamen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt habe. Voraussetzung hierfür sei, dass eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht werde. Dem sei die Klägerin trotz der ihr gewährten Nachfrist nicht nachgekommen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin hierzu zeitlich nicht in der Lage gewesen sei.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt H. zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts ist der Prozesskostenhilfeantrag erst wirksam gestellt, wenn der Erklärungsvordruck gem. § 117 Abs. 2 ZPO beim Gericht eingegangen ist. Da Prozesskostenhilfe nach Schluss der Instanz grundsätzlich nicht mehr beantragt werden kann, muss daher die Erklärung vor Abschluss der Instanz eingereicht werden. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen, obwohl sie ihren Antrag bereits am 08.11.2006 gestellt hat. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zulässigerweise ausnahmsweise eine Nachfrist eingeräumt, die die Klägerin jedoch auch nicht eingehalten hat.
2. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie die Auflage des Gerichts wegen beruflicher Überlastung nicht habe einhalten können. Setzt das Gericht eine Frist zur Nachreichung des Erklärungsvordrucks, muss der Antragsteller zumindest innerhalb der gesetzten Frist eine Fristverlängerung beantragen, falls ihm die Einhaltung der Frist nicht möglich ist. Die Klägerin hat diesen Fristverlängerungsantrag jedoch verspätet, nämlich erst nach Schluss der Instanz und im Beschwerdeverfahren, gestellt.
Die Beschwerdeführerin trägt, da die Beschwerde teilweise erfolglos ist, die Hälfte der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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